6. Die Courtage (Provision) ist für den Nachweis und/oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist verdient und fällig mit dem Abschluss des Vertrages, wobei Mitursächlichkeit für den Courtage-/Provisionsanspruch genügt. Sie ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. Sie beträgt (sofern nicht anders vereinbart)
- beim An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis,
regelmäßig insgesamt max. 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer.
Für den Nachweis eines Kaufinteressenten und/oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses bezüglich Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser wird der Verkäufer und der Kaufinteressent – insofern er Verbraucher im Sinne des § 656b BGB ist – verpflichtet, eine Courtage (Provision) in gleicher Höhe zu zahlen;
- beim Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstücks und etwaigen bestehenden Aufbauten,
regelmäßig insgesamt max. 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten je 3,57% inkl. Mehrwertsteuer;
- bei Vermietung/Verpachtung von Wohnräumen 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer;
- bei gewerblichen Objekten 3,57 Monatskaltmieten inkl. Mehrwertsteuer;
zahlbar vom Vermieter/Verpächter/Besteller.
Die Courtage (Provision) errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Der Erwerb des Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren und der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers entsprechen dem Abschluss eines Kaufvertrages.