AGB


Leifeld Immobilien - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Ein Maklervertrag zwischen den Kunden und mir kommt durch schriftliche Vereinbarungen zustande.
2. Der Vertrag mit dem Verkäufer hat grundsätzlich eine Laufzeit von sechs Monaten, insofern sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Er verlängert sich jeweils automatisch um einen Monat, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt wurde. Der Vertrag endet auf jeden Fall nach Ablauf von zwölf Monaten. Ist das Vertragsobjekt bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft, werden sich die Vertragsparteien über einen eventuellen neuen Vertrag austauschen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit dieses Maklervertrages andere Makler mit dem Vertragsobjekt betreffende Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeiten zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde mir gegenüber für die hierdurch entstehenden Schäden.
4. Meine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit erfolgt auf Basis der mir von meinen Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Informationen und Auskünfte. Ich habe diese Informationen und Auskünfte nicht überprüft und kann für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernehmen (ohne Gewähr). Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben daher vorbehalten.
5. Ich bin berechtigt, für beide Parteien des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt (sog. Makler-Doppeltätigkeit).
6. Die Courtage (Provision) ist für den Nachweis und/oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist verdient und fällig mit dem Abschluss des Vertrages, wobei Mitursächlichkeit für den Courtage-/Provisionsanspruch genügt. Sie ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. Sie beträgt (sofern nicht anders vereinbart)

  • beim An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis,
regelmäßig insgesamt max. 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer.

Für den Nachweis eines Kaufinteressenten und/oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses bezüglich Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser wird der Verkäufer und der Kaufinteressent – insofern er Verbraucher im Sinne des § 656b BGB ist – verpflichtet, eine Courtage (Provision) in gleicher Höhe zu zahlen;

  • beim Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstücks und etwaigen bestehenden Aufbauten,
regelmäßig insgesamt max. 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten je 3,57% inkl. Mehrwertsteuer;

  • bei Vermietung/Verpachtung von Wohnräumen 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer;
  • bei gewerblichen Objekten 3,57 Monatskaltmieten inkl. Mehrwertsteuer;
zahlbar vom Vermieter/Verpächter/Besteller.

Die Courtage (Provision) errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Der Erwerb des Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren und der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers entsprechen dem Abschluss eines Kaufvertrages.
7. Mein Courtage-/Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn

  • durch meine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande kommt oder umgekehrt und der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von meinem Angebot abweicht. Es gilt dann der Maklerlohn im Sinne des § 653 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als geschuldet;

  • der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird;

  • der Kunde den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt.
  • der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages die betreffende Immobilie selbst, über Dritte oder andere Makler verkauft; jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde mit einem etwaigen Käufer schriftlich selbstständig oder im Rahmen des Textes des notariellen Kaufvertrages zu meinen Gunsten vereinbaren, dass der etwaige Käufer die Courtage (Provision) von 3,57% auf den Kaufpreis an mich zahlt. Diese Vereinbarung ist in Form eines Vertrages zugunsten Dritter zu gestalten. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gilt als vereinbart, dass ich dem Kunden die gesamte Courtage (Provision) i.H.v. 7,14% in Rechnung stelle und dieser dafür einsteht.
  • der Kunde die betreffende Immobilie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des hier begründeten Auftragsverhältnisses direkt an einen Interessenten veräußert, dem ich während der Vertragslaufzeit ein entsprechendes Angebot zugeführt habe.
  • der Kunde die betreffende Immobilie während der Vertragslaufzeit selbst, über Dritte oder über andere Makler vermietet oder innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages direkt an einen Interessenten vermietet, dem ich die Immobilie während der Vertragslaufzeit angeboten habe.
8. Falls der Kunde seine Verkaufs- und/oder Vermietungsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt, entsteht, unabhängig davon ob er bei Einhaltung der Vertragslaufzeit zur Zahlung einer Courtage (Provision) vertraglich verpflichtet gewesen wäre, ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 25% eines nach Ziffer 5 dieser AGB berechneten Maklerhonorars. Weist der Kunde berechtigterweise nach, dass die tatsächlichen Kosten geringer waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Erfolgt die Aufgabe seiner Verkaufsabsicht nachdem bereits ein von beiden Parteien gegengezeichnetes Kaufangebot vorliegt, ist zusätzlich der Schaden der entgangenen Käuferprovision zu ersetzen.
9. Sind meinerseits Objektunterlagen zu beschaffen (z.B. von Ämtern, Gerichte, etc.), sind die ausgelegten Gebühren durch den Kunden zu erstatten.
10. Der Kunde darf etwaige Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrechte gegenüber meiner Courtage-/Provisionsforderung nur geltend machen, wenn seine Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen bzw. wenn sonstige Ansprüche unbestritten und rechtskräftig tituliert sind.

11. Der Vertrag mit dem Käufer, abgefasst in Textform durch Nachweis- und Besichtigungsbestätigung sowie Provisionsvereinbarung, gilt explizit für das Kaufobjekt und endet mit dem Ausgleich meines Courtage-/Provisionsanspruchs. Es gelten die relevanten Passagen aus Nr. 6 und Nr. 7 der AGB.
12. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von anderer Seite, so hat er mir dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so hat mir der Kunde sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die hierdurch (bestehende, nicht angezeigte Vorkenntnis) entstanden sind.
13. Jede von mir erteilte objekt- /vertragsbezogene Information ist ebenso ausschließlich für den jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt, wie auch meine gesamte Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Der Kunde ist aus diesem Grunde verpflichtet, mit diesen Informationen etc. - auch nach Abschluss des Maklervertrages - vertraulich umzugehen und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung, haftet der Kunde mir gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg meiner Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit hierdurch nicht eintritt.
14. Mit Abschluss eines Hauptvertrages ist mein Courtage-/Provisionsanspruch im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB fällig, wenn dieser auf meiner vertragsgemäßen Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit beruht. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, mir mitzuteilen

  • wann,
  • zu welchem Entgelt und
  • mit welchen Beteiligten ein solcher Hauptvertrag geschlossen wurde.

Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nicht entgegengestellt werden, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
15. Es gilt das gesetzliche Widerrufsrecht. Entsprechende Widerrufsbelehrungen werden sowohl dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten ausgehändigt.
16. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelung ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll alsdann zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt und der vertraglichen Vereinbarung insgesamt nicht zuwiderläuft.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld, soweit gesetzlich zulässig.